UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 423 Verjährung
Literatur
S § 416.
Übersicht der Kommentierung
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I. Überblick
1
§ 423 enthält durch Verweis auf § 414 eine Sonderverjährungsregel für Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts, welche § 1489 ABGB vorgeht. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr (§ 414 Abs 1), zumal Lagergeschäfte idR in großer Zahl und kurzfristig abgewickelt werden. Für den Fristbeginn bei Totalverlust des Gutes weicht § 423 von § 414 ab. Durch Vereinbarung können – unabh v Verschuldensgrad – abw Fristen vorgesehen werden.
II. Anwendungsbereich
2
Die Verjährungsfrist des § 423 gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei Vorsatz (§ 414 Abs 4). Nach überwiegender Meinung gilt die Einjahresfrist auch für Schadenersatzansprüche wg unerlaubter Handlungen. Für den Verwahrungsvertrag des ABGB sieht § 967 S 3 ABGB eine Präklusiv frist von 30 Tagen vor; diese gilt wegen der Spezialregelung des § 423 für das Lagergeschäft nicht.
3
Unter „Verlust“ ist ein gänzlicher Verlust des Guts zu verstehen, wobei es auf die Ursache nicht ankommt. Ein wirtschaftl Totalverlust wird als „Verlust“ gewertet. „Minderung“ meint den Verlus...