UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 422 Rücknahme des Gutes
Literatur
S § 416.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |
II. | Kündigung durch den Lagerhalter | |
III. | Kündigung durch den Einlagerer | |
IV. | Rückgabe/-nahme des Lagerguts |
I. Überblick
1
§ 422 betrifft das Kündigungsrecht des Lagerhalters, nicht jedoch jenes des Einlagerers; für Letzteres gelten die § 961–963 ABGB. Sonstige Endigungsgründe ergeben sich aus dem allg SchuldR.
II. Kündigung durch den Lagerhalter
2
Ist eine bestimmte Dauer vereinbart, scheidet eine ordentl Kündigung durch den Lagerhalter aus; mögl ist Kündigung aus wichtigem Grund (s Rz 3). Ohne Bestimmung einer Lagerdauer ist die ordentliche Kündigung zul; § 422 Abs 1 enthält hierfür zeitl Einschränkungen: Sie erfordert die Einhaltung einer Kündigungsfrist v einem Monat; die Rücknahmeverpflichtung kann erst drei Monate nach Einlagerung eingreifen. Bestimmte Kündigungstermine sind nicht vorgegeben. Die Monatsfrist beginnt mit Zugang der Kündigungserklärung beim Einlagerer; die Erklärung der Kündigung muss nicht für das Ende eines Kalendermonats ausgesprochen werden. Sie gilt auch, wenn ein befristeter Lagervertrag durch (einvernehmlich) fortgesetzte Lagerung zu einem unbefristeten Vertrag wird (Abs 1 S 2). Eine Te...