UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 421 Gesetzliches Pfandrecht
Literatur
S § 416. Borns, Außergerichtliche Pfandverwertung? BÖB 2007, 48; K. Schmidt, Wozu noch Handelsrecht? – Vom Kaufmannsrecht zum Unternehmensrecht, JBl 1995, 341; Spiegel/Benes, Insolvenzordnung: Kreditvergabe und Insolvenzrisiken, RdW 2010, 751.
Übersicht der Kommentierung
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I. Überblick
1
§ 421 gibt dem Lagerhalter ein („gesetzliches“) PfandR, wie es vergleichbar Kommissionär, Spediteur und Frachtführer eingeräumt ist (§§ 397, 410, 440). Zum Pfandrang s § 443. Unabh v PfandR können andere Rechte geltend gemacht werden, zB ZbR gem § 369. PfandR können sich auch aus Vereinbarungen ergeben.
II. Pfandrecht gem § 421
2
Das PfandR steht dem Lagerhalter aufgrund eines wirksamen Lagervertrags iSd § 416 ff zu. Gesichert werden nur die „Lagerkosten“, dh Lagergeld und Aufwandersatz iSd § 420, wobei auch nicht fällige und bedingte Forderungen erfasst sind. Die Forderungen müssen zudem durch das Sicherheit bietende Gut entstanden sein (Konnexität). Eine tw Rücknahme des Gutes führt zu keiner Einschränkung der gesicherten Forderungen.
3
Das PfandR erstreckt sich grds auf das gesamte verwertbare Lagergut (dh auch auf die Verpackung), sofern der Einla...