UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 419 Sammellagerung
Literatur
S § 416.
Übersicht der Kommentierung
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I. Überblick
1
§ 419 betrifft die Lagerung vertretbarer Sachen: Die Sammellagerung, dh die Vermischung/Vermengung vertretbarer Sachen unterschiedlicher Eigentümer, ist in den Abs 1, 2 geregelt; die unregelmäßige (irreguläre) Lagerung, dh jene, bei welcher der Lagerhalter Eigentümer der vertretbaren Sachen wird und bloß gleiche Menge gleicher Art und Güte herauszugeben hat, wird in Abs 3 v der Anwendbarkeit des Abschnitts ausgenommen.
II. Sammellagerung
2
Grds ist der Lagerhalter zur gesonderten Aufbewahrung des Lagerguts verpflichtet (Einzellagerung). Eine Sammellagerung ist für den Lagerhalter nur zul, wenn diese Form der Lagerung v Einlagerer ausdrücklich gestattet wurde (Abs 1). Konkludenz reicht nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus; die Zustimmung in AGB genügt. Nicht genehmigte Sammellagerung macht den Lagerhalter schadenersatzpflichtig.
3
Die Sammellagerung bewirkt Miteigentum der beteiligten Einlagerer (nicht des Lagerhalters; Abs 2) iSv Quantitätseigentum, doch kommen die Regelungen der § 833, 841 ff ABGB nicht zur Anwendung (hM). Verschlechterungen/Teilverlust tragen die Miteigentümer anteili...