UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 413 Spedition zu festen Spesen; Sammelladung
Literatur
S die Nw bei § 407.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Fixkostenspedition | ||
A. | Bedingungen | ||
B. | Rechtliche Konsequenzen | ||
II. | Sammelladungsspedition | ||
A. | Bedingungen | ||
B. | Rechtliche Konsequenzen |
I. Fixkostenspedition
A. Bedingungen
1
Der Abschluss eines Speditionsvertrags ist Basisvoraussetzung für die Fixkostenspedition. Ein Speditionsvertrag ist als Fixkostenspeditionsvereinbarung anzusehen, wenn sich die Parteien auf einen fixen Betrag für die Beförderungskosten verständigen; dh, wenn abw v der Grundkonstellation des Speditionsvertrags das wirtschaftl Risiko der Höhe der Beförderungskosten ausnahmsweise v Spediteur und nicht v Versender getragen wird. Bei der Fixkostenspedition schließt der Spediteur den Beförderungsvertrag auf eigene Rechnung ab und ist dementspr dem Versender ggü auch nicht rechnungslegungspflichtig. Die gesonderte Vereinbarung etwaiger Vergütungen für Nebenleistungen wie etwa Versicherung, Lagerung etc ist für die Qualifikation als Fixkostenspedition unschädlich, wenn sie nur einen geringen Teil der Gesamtkosten ausmachen. Die Fixkostenvereinbarung ist auch nur für eine bestimmte Teilstrecke einer Beförderung mögl. K...