UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 412 Selbsteintritt des Spediteurs
Literatur
S die Nw bei § 407.
Übersicht der Kommentierung
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I. Bedingungen des Selbsteintrittsrechts
1
§ 412 regelt das R des Spediteurs, den Transport selbst durchzuführen, anstatt einen Frachtvertrag mit einem Frachtf abzuschließen, und verdrängt die Regelungen zum Selbsteintritt beim KommGeschäft (§§ 400–405).
2
Voraussetzung für die Ausübung des SelbsteintrittsR ist das Bestehen eines gültigen Speditionsvertrags. Wird die Durchführung des Transports durch den Spediteur bereits bei Vertragsabschluss vereinbart, kommt kein Speditionsvertrag, sondern ein Frachtvertrag zustande. Führt der Spediteur den Transport im Rahmen einer Fixkostenspedition (nach § 413 Abs 1) selbst aus, so ist nach § 413 Abs 1 ausschl FrachtR anwendbar. Führt der Spediteur den Transport selbst als Sammelspedition (iSd § 413 Abs 2) aus, so ist vorrangig § 412 anzuwenden.
3
Nach dem Wortlaut v § 412 übt der Spediteur den Selbsteintritt im Wege einer Willensbetätigung aus, indem er den Transport selbst ausführt bzw sich eines v ihm beauftragten UnterFrachtf bedient, ohne dass die Abgabe einer Willenserklärung notwendig...