UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 408 Pflichten des Spediteurs
Literatur
S die Nw bei § 407.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Haftungsbestimmungen | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Sorgfaltspflicht | ||
C. | Gehilfenhaftung | ||
D. | Abweichende Haftungsvereinbarungen | ||
II. | Treuepflicht des Spediteurs | ||
III. | Weisungsrecht des Versenders | ||
IV. | Herausgabepflicht des Spediteurs | ||
V. | Rechnungslegungspflicht des Spediteurs |
I. Haftungsbestimmungen
A. Allgemeines
1
§ 408 trifft Regelungen zum Sorgfaltsmaßstab des Spediteurs bei der Ausführung des Speditionsvertrags und ergänzt die Haftungsbestimmungen des § 407. Im Gegensatz zur Haftung des Frachtf (§ 429) ist die gesetzl vorgesehene Haftung des Spediteurs unbegrenzt. Die Haftungsbestimmungen des UGB für den Spediteur sind dispositiv (siehe im Detail Rz 12).
B. Sorgfaltspflicht
2
Da das Speditionsgeschäft als Sonderform des KommGeschäfts anzusehen ist, decken sich auch die Pflichten des Spediteurs aus dem Speditionsvertrag iW mit jenen des Kommissionärs aus dem KommGeschäft. Auch die AÖSp normieren in § 1 eine Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht des Spediteurs. Die Pflicht des Spediteurs zur Erfüllung seiner speditionsvertragl Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentl Untnr und der Wahrung der Int des V...