UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 405 Ausführungsanzeige und Selbsteintritt; Widerruf der Kommission
Übersicht der Kommentierung
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I. Selbsteintritt und Ausführungsanzeige
1
Der Kommittent benötigt und verdient raschest Klarheit darüber, ob der Kommissionär selbst eintritt oder das Ausführungsgeschäft mit einem Dritten abschließt.
2
§ 405 Abs 1 fingiert die Vornahme eines Ausführungsgeschäfts mit einem Dritten, wenn der Kommissionär den Selbsteintritt nicht vor oder spätestens mit der Ausführungsanzeige erklärt (Ausführungsanzeige und Erklärung des Selbsteintritts müssen nicht zusammenfallen). Es genügt, wenn die Erklärung des Selbsteintritts dem Kommittenten zeitgleich mit der Ausführungsanzeige zugeht.
3
Ein nachträglicher Selbsteintritt des Kommissionärs bedarf der Genehmigung durch den Kommittenten.
4
Will der Kommissionär selbst eintreten, muss er sich dem Kommittenten ggü grds ausdr und unzweideutig erklären. Die rechtsgestaltende Erklärung (Anzeige) ist formfrei, aber empfangsbedürftig.
5
Parteienvereinbarungen sind mögl. Die zeitl Geltung der Erklärung eines Selbsteintritts bzw der Vornahme eines Ausführungsgeschäfts darf allerdings im Voraus für keine...