UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 401 Deckungsgeschäft bei Selbsteintritt
Übersicht
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I. Meistbegünstigung
1
§ 401 ergänzt die Preisbestimmung von § 400 Abs 2–5. Normiert wird die Meistbegünstigung des Kommittenten im Fall eines in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr des Kommissionärs geschlossenen oder zu schließenden Deckungsgeschäfts.
2
Schließt der Kommissionär vor Absendung der Ausführungsanzeige ein (noch) günstigeres Deckungsgeschäft als in § 400 Abs 2–5 vorgeschrieben (§ 401 Abs 2 nimmt Bezug auf den Markt bzw die Börse) oder
hätte der Kommissionär bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt einen günstigeren Preis erzielen können (§ 401 Abs 1 verlangt keinen marktlichen oder börslichen Bezug),
muss er dem Kommittenten den besseren Preis berechnen.
3
Der „günstigere“ oder „bessere“ Preis erfasst nicht nur dessen Höhe, sondern auch andere Konditionen des (Deckungs-)Geschäfts.
4
Der Kommittent ist beweispflichtig, dass dem Kommissionär die Vornahme eines günstigeren Ausführungsgeschäfts mögl gewesen wäre.
5
§ 401 konkretisiert die Interessenwahrungspflicht des Kommissionärs, ohne dass dieser einer über § 400 Abs 2 S 1 hinausreichenden Rechenschaftspflicht nachkommen müsste. Den Inhalt des Deckungsg...