UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 399 Befriedigung aus Forderungen
Übersicht der Kommentierung
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I. Funktion und Gegenstand
1
§ 399 ergänzt die § 397 f. Die Norm erweitert den Schutz des Kommissionärs um ein pfandrechtsähnliches Befriedigungsrecht an Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft, die als solche nicht zum KommGut gehören.
2
Zur Sicherung der im Innenverhältnis gegen den Kommittenten bestehenden Ansprüche (s die Kommentierung zu § 397 Rz 1) gewährt § 399 dem Kommissionär ein pfandrechtsähnl BefriedigungsR, das die Rechtsstellung des Kommittenten einschränkt.
3
Das Befriedigungsrecht umfasst alle Forderungen des Kommissionärs aus dem mit einem Dritten geschlossenen Ausführungsgeschäft sowie alle Nebenleistungs-, Sekundär- und Hilfsansprüche zum Ausführungsgeschäft (zB auf Bestellung einer Sicherheit, Schadenersatz, Gewährleistung, Bereicherung).
4
§ 399 geht § 392 Abs 2 vor: Gläubiger des Kommissionärs können aufgrund des BefriedigungsR Exekution in Forderungen des Kommissionärs aus dem Ausführungsgeschäft führen.
II. Verwertung und Erlöschen
5
Zum einen darf der Kommissionär die (an sich geschuldete) Forderungsabtretung an den Kommittenten verweigern. Zum anderen ...