UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 396 Provision des Kommissionärs; Ersatz von Aufwendungen
Literatur
Knütel, Zur sogenannten Erfüllungs- und Nichterfüllungsfiktion bei der Bedingung, JBl 1976, 613; Koller, Das Provisions- und Aufwendungsrisiko bei der Kommission, BB 1979, 1725; Fitz, Risikozurechnung bei Tätigkeit im fremden Interesse (1985); Schmidt, Treibstoffzuschläge provisionspflichtig? ecolex 1990, 744; Faber, Risikohaftung im Auftrags- und Arbeitsrecht (2001).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Provisionsanspruch des Kommissionärs | ||
A. | Ausführungsprovision | ||
B. | Auslieferungsprovision | ||
II. | Aufwendungsersatz |
I. Provisionsanspruch des Kommissionärs
A. Ausführungsprovision
1
Für seine Tätigkeit hat der Kommissionär regelmäßig Anspruch auf Provision. Einzelheiten regelt der KommVertrag, ohne Stipulation gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart (§ 354 Abs 1).
2
Der Provisionsanspruch nach § 396 Abs 1 S 1 entsteht mit Ausführung des Geschäfts und setzt einen aufrechten KommVertrag voraus. Hat der Kommittent den KommVertrag vor Ausführung des Geschäfts gekündigt – bevor der Provisionsanspruch entstanden ist –, erhält der Kommissionär keine Provision (ggf aber Schadenersatz).
3
Ausführung des Geschäfts meint nicht Abschluss des A...