UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 395 Wechselindossament
Übersicht der Kommentierung
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I. Tatbestand
1
§ 395 statuiert keine Pflicht des Kommissionärs, einen hereingenommenen Wechsel (auch Scheck) zu indossieren. Indes: Der Kommissionär darf einen Wechsel bloß ohne Vorbehalte und Zusätze, die dessen Umlauffähigkeit beschränken oder ausschließen („ohne Obligo“, „nicht an Order“, „zum Inkasso“, „Wert zur Sicherheit“, „Wert zum Pfande“), indossieren.
2
Der Anwendungsbereich des § 395 umfasst zwei Fälle: Entweder ist der Kommissionär ggü dem Kommittenten zur Indossierung verpflichtet oder er indossiert den Wechsel freiwillig.
II. Rechtsfolge bei Verstoß
3
Indossiert der Kommissionär einen hereingenommenen Wechsel mit die Umlauffähigkeit beschränkenden oder ausschließenden Vorbehalten oder Zusätzen, ist das Indossament gültig, verpflichtet aber den Kommissionär zum Schadenersatz.
4
Einen unrechtmäßig indossierten Wechsel kann der Kommittent als nicht vertragsgemäß zurückweisen, das Ausführungsgeschäft hingegen nur dann, wenn die Indossierung zugleich auch weisungswidrig ist.