UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 394 Delkredere
Übersicht der Kommentierung
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I. Begriff
1
Kommissionär ist, wer es übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 Abs 1). Der Kommissionär schuldet grds nur ein Bemühen um den Abschluss eines Ausführungsgeschäfts. Regelmäßig ist er bloß verpflichtet, auftragsgemäß tätig zu werden, unterliegt aber keinem Zwang zum Geschäftsabschluss und schuldet auch keinen bestimmten Erfolg.
2
Für die Erfüllung des Ausführungsgeschäfts muss der Kommissionär nur einstehen (sog Delkrederehaftung), wenn er dies mit dem Kommittenten vereinbart (ausdr oder konkludente Delkredereabrede) oder das am Ort der Niederlassung des Kommissionärs – nicht zwingend am Erfüllungsort (s die Kommentierung zu § 383 Rz 13) – üblich ist.
II. Inhalt der Einstandspflicht
3
Die Delkrederehaftung kann durch Übereinkunft zw dem Kommittenten und dem Kommissionär ausgeschlossen, eingeschränkt (bspw auf einen bestimmten Betrag) oder erweitert werden (bspw auf die Erfüllung von Nebengeschäften).
4
Trifft den Kommissionär die Delkrederehaftung, haftet er persönl und unmittelbar für die Erfül...