UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 393 Vorschuss oder Kredite an Dritte
Übersicht der Kommentierung
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I. Abweichungen vom Zug-um-Zug-Prinzip
1
Weicht der Kommissionär im Ausführungsgeschäft mit dem Dritten vom Zug-um-Zug-Prinzip ab, erfährt der Kommittent Schutz, falls er der Vorschuss- oder Kreditgewährung an den Dritten nicht zugestimmt hat.
2
Der Kommittent kann seine Zustimmung im Vorhinein als Einwilligung und im Nachhinein als Genehmigung erteilen.
3
Vorschuss ist die Vorleistung des Kaufpreises an den Dritten in der EinkaufsKomm, Kredit ist die Stundung des Kaufpreises ggü dem Dritten in der VerkaufsKomm; selbst tw Vorschüsse bzw Kredite (Ratenvereinbarungen) sind erfasst. Letztlich gilt § 393 immer dann, wenn das Risiko der Bonität des Dritten vom Kommissionär – und im wirtschaftl Ergebnis damit vom Kommittenten – übernommen wird.
II. Zulässigkeit der Abweichung
4
Zw dem Kommissionär und dem Dritten vereinbarte Vorschüsse und Kredite stehen ggü dem Kommittenten unter einem doppelten Vorbehalt: Zum einen muss der Kommittent solchen Abweichungen zustimmen, zum anderen – ohne Zustimmung des Kommittenten – darf der Kommissionär den K...