UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 391 Untersuchungs- und Rügepflicht; Aufbewahrung, Notverkauf
Übersicht der Kommentierung
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I. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Kommittenten
1
§ 391 gilt für die Wareneinkaufskommission (nicht die VerkaufsKomm), die sowohl für den Kommissionär wie diesfalls auch für den Kommittenten ein unternehmensbezogenes Geschäft sein muss (s dazu die Kommentierung zu § 383 Rz 9).
2
Rechtl einem Käufer gleichgestellt hat der Kommittent die KommWare nach Anlieferung zu untersuchen und etwaige Mängel rechtzeitig zu rügen (§§ 377 f). Infolge der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Kommittenten erlangt der Kommissionär Gewissheit, ob der Kommittent die Ware annimmt.
II. Rechtsfolgen
3
Rechtzeitige Untersuchung und Mängelrüge wahren dem Kommittenten seine Rechte ggü dem Kommissionär, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
4
Werden Mängel beanstandet, ist der Kommittent zunächst zur Aufbewahrung der KommWare verpflichtet. Droht die Ware aber zu verderben oder ist Gefahr im Verzug, ist der Kommittent zu einem Selbsthilfeverkauf – auf Rechnung des Kommissionärs – unter den Voraussetzungen des § 373 berechtigt (§ 379).
5
Rügt der Ko...