UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 388 Beschädigtes oder mangelhaftes Kommissionsgut
Übersicht der Kommentierung
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I. Rechtewahrung
1
§ 388 erfasst Einkaufs- und VerkaufsKomm und wahrt die Rechte des Kommittenten. Erhält der Kommissionär das KommGut über Beförderungspersonen zugesandt (via Frachtführer, Eisenbahn, Schiffer, Spediteur, Lagerhalter ua; nicht bei direkter Übergabe durch den Kommittenten oder Dritten), muss er die Ware auf äußere Schäden und Mängel untersuchen.
2
Äußerl erkennbare Schäden oder Mängel am KommGut müssen bei Anwendung der üblichen Sorgfalt wahrgenommen werden können. Eingehende Untersuchung ist keine erforderl, die Verpackung muss idR nicht geöffnet werden.
3
Liegen äußere Schäden oder Mängel vor, muss der Kommissionär die Rechte des Kommittenten ggü der Zwischenperson wahren. Der Kommissionär ist insb zur Mängelrüge (§§ 377 f) verpflichtet, er hat aber auch jenes Beweismaterial zu sichern, das den Zustand der KommWare dokumentiert (dazu auch § 438 Abs 2; zum Beweissicherungsverfahren s § 384 ff ZPO).
4
Der Kommissionär muss den Kommittenten unverzügl benachrichtigen, um diesem die Möglichkeit für Weisungen zu verschaffen.
5
Pflichtverletzungen ziehen Schadenersatzpflichten d...