UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 387 Vorteilhafterer Abschluss
Übersicht der Kommentierung
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I. Mindeststandards
1
§ 387 betont einen Aspekt der Interessenwahrungspflicht des Kommissionärs: Die vom Kommittenten für das Ausführungsgeschäft aufgestellten Bedingungen sind iZw Mindeststandards. Kann der Kommissionär bei der Geschäftsausführung bessere Bedingungen erzielen, so muss er diese zugunsten des Kommittenten nutzen.
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Darin offenbart sich die unternehmerische Rolle des Kommissionärs, der nicht bloß das vom Kommittenten Geforderte ausführt, sondern aktiv nach bestmögl Lösungen sucht. Typisches Bsp dafür ist die Ausführung einer VerkaufsKomm zu einem Preis, der die Vorgaben des Kommittenten übertrifft.
II. Interessenwahrungs- und Herausgabepflicht
3
Der Kommissionär hat sämtl aus der Geschäftsbesorgung entstandenen Vorteile an den Kommittenten herauszugeben: den Erlös bei der VerkaufsKomm bzw das KommGut samt Früchten und Nutzungen bei der EinkaufsKomm (aber auch Surrogate wie bspw Versicherungsleistungen).
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Darüber hinaus muss er alle Vorteile herausgeben, die mit dem KommGeschäft in Zusammenhang stehen und nicht nur aus Anlass oder bei Gelegenheit der Au...