UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 386 Preisgrenzen
Literatur
Krejci, Zum mehrstufigen Kommissionsvertrieb, ÖZW 2013, 2.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zurückweisungsrecht bei der Verletzung von Preisgrenzen | |
II. | Sofortige Zurückweisung | |
III. | Keine Zurückweisung |
I. Zurückweisungsrecht bei der Verletzung von Preisgrenzen
1
Setzt der Kommittent dem Kommissionär Preisgrenzen – Höchsteinkaufspreis bei der EinkaufsKomm oder Mindestverkaufspreis bei der VerkaufsKomm –, darf der Kommissionär diese Preisgrenzen nicht über- bzw unterschreiten. Verstößt der Kommissionär gegen diese Vorgaben, hat der Kommittent ein ZurückweisungsR nach § 386 Abs 1. Andere Verstöße (auch preislicher Art) ahndet § 385, wohingegen § 386 bloß Abweichungen von Preislimits erfasst.
II. Sofortige Zurückweisung
2
Im Gegensatz zu anderweitigen Abweichungen (s die Kommentierung zu § 385 Rz 1 f) muss das die Preisgrenzen betreffende Zurückweisungsrecht unverzügl (ohne schuldhaftes Zögern) nach Erhalt der Ausführungsanzeige ausgeübt werden, ansonsten gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt; Stillschweigen des Kommittenten gilt als Genehmigung.
3
Das ZurückweisungsR wird rechtzeitig ausgeübt, wenn der Kommittent die Zurückweisung unverzüglich abse...