UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 384 Pflichten des Kommissionärs
Literatur
Koller, Interessenkonflikte im Kommissionsverhältnis, BB 1978, 1733; Butschek, Die Gläubiger des Treuhänders und ihr unverdientes Glück, ÖBA 2011, 96; Koch, Provisionszahlungen als Gegenstand eines kommissionsrechtlichen Herausgabeanspruchs, ZBB 2013, 217; Krejci, Zum mehrstufigen Kommissionsvertrieb, ÖZW 2013, 2; Zib, Nachträgliche Prospektveröffentlichung und Rücktrittsrecht nach § 5 KMG, ÖBA 2014, 506; Schäfer, Keine Haftung der Bank als Kommissionärin nach § 384 Abs. 3 HGB bei Aufhebung des Ausführungsgeschäfts als „Mistrade“ – Besprechung von BGH, Urt. v. (XI ZR 386/13), BKR 2015, 394.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Ausführungs- und Interessenwahrungspflicht | |
II. | Weisungsrecht des Kommittenten | |
III. | Benachrichtigungs- und Rechenschaftspflicht | |
IV. | Selbsthaftung des Kommissionärs | |
V. | Herausgabepflicht |
I. Ausführungs- und Interessenwahrungspflicht
1
Der Kommissionär hat das gesamte KommGeschäft – nicht nur das Ausführungsgeschäft – mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuführen. Der Kommissionär ist dabei Sachverständiger iSd § 1299 f ABGB, den ggü dem Kommittenten Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflichten über alle r...