UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 28 Anmeldung der Firma
Literatur
Blocher/Zisak, Elektronischer Rechtsverkehr: Rechtliche Regelung und praktische Anwendung elektronischer Signaturen, RdW 2006, 612; Kodek, Die elektronische Urkundensammlung im Firmenbuch, NZ 2006, 193; A. Schmidt, Elektronischer Rechtsverkehr und Urkundenarchive, Zak 2006, 163; A. Schneider, Kann die Musterzeichnungserklärung aufgrund der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs noch ihren Zweck erfüllen? GeS 2007, 375.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Anmeldung | |
III. | Eintragungspflichtige Tatsachen | |
IV. | Firmenbuchgerichtliche Prüfungsbefugnis | |
V. | Namenszeichnung |
I. Allgemeines
1
§ 8 normiert die Eintragungspflicht des Einzelunternehmers bzw die Möglichkeit zum Opting-in.
2
§ 28 regelt die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen, wobei auf § 3 f FBG verwiesen wird. Daneben sind die § 11 ff ebenso zu beachten wie § 11, 16 FBG.
3
Zuständig ist das Sprengelgericht des UntSitzes (§ 120 Abs 2 JN). Bei inl Zweigniederlassungen gilt § 120 Abs 3 JN.
4
Regelungsadressaten sind natPers, die ein Unt betreiben (§ 1); für andere RTräger (vgl § 8 Abs 2) gilt vorbehaltlich v Sonderregelungen (§§ 106 f, 162; § 2 f EWIVG; § 40 VAG 2016, § 28 iVm § 32 AktG, § 9 GmbHG, § 12 PSG) § 33.
II. Anmeldung
5
Anmeldung hat gem § 11 grds in öffent...