UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 380
§ 380 HGB über Tara- und Gutgewicht bei der Kaufpreisberechnung wurde durch das HaRÄG ersatzlos aufgehoben (Art I Z 153a HaRÄG) und ist noch auf RGeschäfte anzuwenden, die vor dem abgeschlossen wurden (§ 907 Abs 18).