UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 371 Befriedigungsrecht
Literatur
S Lit zu § 369; weiters: Hagen, Der Gerichtsstand der Niederlassung, JBl 1969, 61; Burgstaller, Das Pfandrecht in der Exekution (1988); Angst/Jakusch/Pimmer, Exekutionsordnung14 (2006); Widhalm-Budak, Insolvenzfestigkeit und Anfechtung von an Konnossementen erlangten Zurückbehaltungsrechten der Akkreditivbank, ZIK 2012, 82.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einführung
1
Entwicklung: Während Abs 1 durch das HaRÄG 2005 unverändert geblieben ist, wurden Abs 2 und Abs 3 an die Neuregelung der Pfandverwertung im ABGB angepasst und Verweise entspr geändert. § 371 Abs 4 HGB, der den Gerichtsstand für die Klage auf Gestattung der Befriedigung regelte, wurde im Zuge der Reform ersatzlos gestrichen.
2
Zweck: § 371 Abs 1 trägt dem besonderen Sicherungsbedürfnis im unternehmerischen Verkehr (s dazu § 369 Rz 2) Rechnung und gewährt dem Zurückbehaltungsberechtigten auch ein R zur Befriedigung aus dem zurückbehalte nen Gegenstand. Die Befriedigung setzt immer einen vollstreckbaren Titel voraus. Zum Schutze des Schuldners ist ein gerichtl Titel erforderl, wenn die Verwertung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen soll (vgl Rz 6).
3
Die korrespondierende dt ...