UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 24 Fortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand
Literatur
Jud, Zur abgeleiteten Firma der GmbH & Co KG und der Registerbereinigung bei ihrer Unzulässigkeit, NZ 1983, 129; Geist, Zur Fortführung der Firma einer GmbH bei Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters, ÖJZ 2001, 126; Haberer, Zustimmung des ausscheidenden GmbH-Gesellschafters zur Fortführung der Namensfirma? ecolex 2007, 940.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Anwendungsbereich | |
III. | Firmenfortführung nach Abs 1 | |
IV. | Firmenfortführung nach Abs 2 |
I. Allgemeines
1
Auch § 24 (wie § 22) dient der Erhaltung des in der Fa liegenden Werts und durchbricht Grundsatz der Firmenwahrheit; Normzweck ist die Erhaltung des Goodwill. Größtmögl Harmonisierung mit dem Wahrheitsprinzip ist geboten.
2
Fa darf nicht immer völlig unverändert fortgeführt werden, sondern muss stets der aktuellen Rechtsform entsprechen (§ 19).
3
Im Unterschied zu § 22 (Übergang auf einen anderen UntTräger) befasst sich § 24 mit Veränderungen in der Struktur des UntTrägers.
4
Ebenso wie § 22 ermöglicht § 24 Firmenfortführung, verpflichtet dazu aber nicht; wenn fortgeführt wird, dann grds unverändert (s Rz 2). Nachfolgezusatz kann beigesetzt werden.
Gem (histor) Wortlaut und Systematik ist § 24 grds ausschließl auf