UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 366
§ 366 HGB über den gutgl Eigentums- oder Pfandrechtserwerb von einem Kfm wurde durch Art I Z 140 HaRÄG aufgehoben (s jetzt § 367 f ABGB, § 367). Die Neuregelung ist auf RGeschäfte anzuwenden, die nach dem abgeschlossen wurden (§ 907 Abs 18, Art XXXII Abs 1 HaRÄG).