UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 357 Pfändung des Saldos
Literatur
S bei § 355.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Normzweck und Funktion | |
II. | Pfändung des gegenwärtigen Saldos | |
III. | Pfändung zukünftiger Salden und Ansprüche |
I. Normzweck und Funktion
1
Über kontokorrentgebundene Forderungen kann selbständig nicht verfügt werden, sie können daher nicht selbständig abgetreten oder verpfändet werden. Nach allg Grundsätzen wäre daher nur die Saldoforderung aE der Rechnungsperiode pfändbar. Damit hätte es allerdings der Schuldner in der Hand, den Saldobetrag durch Schaffung neuer Schuldposten zu verringern. § 357 ermöglicht deshalb die Pfändung des im Zeitpunkt der Pfändung bestehenden Guthabens. § 357 ist damit eine Ausnahmevorschrift zum Schutz der Gläubiger des Kontokorrentpartners.
II. Pfändung des gegenwärtigen Saldos
2
§ 357 räumt dem Gl eines Kontokorrentpartners einen Anspruch auf Pfändung des gegenwärtigen Saldos ein. Damit gibt § 357 einen Anspruch auf die Pfändung eines fiktiven bzw buchmäßigen Saldoguthabens im jeweiligen Zeitpunkt. Diese Konstruktion folgt aus dem Normzweck des § 357, wonach aus GlSchutzgründen ausnahmsweise der Zugriff auf den sich buchmäßig ergebenden Saldo ermöglicht wird. Als Ausnahmevorschrift is...