UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 23 Verbot der Leerübertragung
Literatur
Fuchs, Die Übertragbarkeit der Firma im Rahmen einer Lizenz, ecolex 2010, 537.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 23 normiert das Verbot der Leerübertragung und konkretisiert den Grundsatz der § 22, 24. Verpönt ist jede Übertragung der Fa ohne UntKern.
II. Voraussetzungen
2
Außerhalb der § 22, 24 kann daher die Fa allein nicht übertragen werden; davon umfasst sind auch Scheinübertragungen eines Unt zum bloßen Zweck des Firmenerwerbs oder Übertragungen mit nur einem unwesentl Teil des Unt; str ist, ob Unt auch fortgeführt werden muss.
III. Rechtsfolgen
3
Verstoß gegen § 23 führt zur (Teil-)Nichtigkeit gem § 879 ABGB; dennoch erfolgte FBEintragung ist unzul (§ 10 FBG, § 15 Abs 3).
4
Die Zulässigkeit von Mantelgründung, ‑verwertung und ‑kauf ist nach wie vor umstr. Es wird wohl von der grds Zulässigkeit auszugehen sein, allerdings darf Fa bei einem Mantelkauf nicht fortgeführt werden, da Verstoß gegen § 23 vorliegt.
5
Teilveräußerung eines Geschäftsbetriebs samt Fa darf nicht zur Aufspaltung oder Vervielfältigung der Bezeichnung führen (Irreführungsverbot des § 18 Abs 2).