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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 23 Verbot der Leerübertragung

Klaus Jennewein

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Voraussetzungen
2
III.
Rechtsfolgen
35

I. Allgemeines

1

§ 23 normiert das Verbot der Leerübertragung und konkretisiert den Grundsatz der § 22, 24. Verpönt ist jede Übertragung der Fa ohne UntKern.

II. Voraussetzungen

2

Außerhalb der § 22, 24 kann daher die Fa allein nicht übertragen werden; davon umfasst sind auch Scheinübertragungen eines Unt zum bloßen Zweck des Firmenerwerbs oder Übertragungen mit nur einem unwesentl Teil des Unt; str ist, ob Unt auch fortgeführt werden muss.

III. Rechtsfolgen

3

Verstoß gegen § 23 führt zur (Teil-)Nichtigkeit gem § 879 ABGB; dennoch erfolgte FBEintragung ist unzul (§ 10 FBG, § 15 Abs 3).

4

Die Zulässigkeit von Mantelgründung, ‑verwertung und ‑kauf ist nach wie vor umstr. Es wird wohl von der grds Zulässigkeit auszugehen sein, allerdings darf Fa bei einem Mantelkauf nicht fortgeführt werden, da Verstoß gegen § 23 vorliegt.

5

Teilveräußerung eines Geschäftsbetriebs samt Fa darf nicht zur Aufspaltung oder Vervielfältigung der Bezeichnung führen (Irreführungsverbot des § 18 Abs 2).

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