UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 352
Gem § 253 idF vor dem ZVG betrugen die Verzugszinsen aus beiderseitigen Unternehmergeschäften 8 % + Basiszinssatz (s jetzt § 455 f für Verträge, die nach dem geschlossen wurden; § 906 Abs 25).