UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 351 Verkürzung über die Hälfte
Literatur
Grechenig, Die laesio enormis als enorme Läsion der sozialen Wohlfahrt? – Ein rechtsökonomischer Beitrag zur HGB-Reform, JRP 2006, 14; P. Bydlinski, Ein letztes (?) Mal: Zum Anwendungsbereich der laesio-enormis-Vorschriften, JBl 2008, 744; Winner, Wert und Preis im Zivilrecht (2008); Reischauer, Zur Konkurrenz von laesio enormis und Gewährleistung – media sententia, JBl 2017, 413.
Übersicht der Kommentierung
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I. Norminhalt
1
§ 934 ABGB (Verbot der laesio enormis, „Verkürzung über die Hälfte“) ist im bürgerlichen R zwingend (§ 935 S 1 ABGB); § 351 erklärt die Bestimmung zu Lasten eines Untnr (iSd § 343 Abs 1) für dispositiv. Daraus folgt, dass § 934 ABGB – rechtspolitisch mE bedenklich – für Vorbereitungsgeschäfte natP (§ 343 Abs 3) demggü zwingenden Charakter hat. Ein Ausschluss für bloß eine Partei ist grds zul.
2
Wertungswidersprüche ergeben sich daraus, dass sich ein Untnr bei Nichtausschluss auch ggü einem Verbraucher auf laesio enormis berufen kann.
II. Entwicklung und Normzweck
3
Vor dem HaRÄG beinhaltete § 351 HGB eine anderweitige – nun hinfällige – Ausnahme der Anwendung der § 348–350 auf „Minderkaufleute“.
Die eigentliche Vorgängerbestimmung war § 351a HGB, welche