UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 350
§ 350 HGB enthielt die Entbindung der vollkfm Bürgschaftserklärung v Schriftformgebot des § 1346 Abs 2 ABGB. Die Bestimmung wurde v HaRÄG – wie auch die im ehem § 349 HGB enthaltene Rechtsfolge der Haftung als Bürge und Zahler – ersatzlos gestrichen. Damit bestehen für Bürgschaftserklärungen des Untnr keine untrechtl leges speciales mehr, wodurch hierfür nunmehr allein zivilrechtl Grundlagen maßgebl sind. Als Begr für die Aufhebung wurden iW der Schutzbedarf nicht eingetragener EinzelUntnr vor Übereilung einerseits sowie Vereinheitlichungs- und Vereinfachungszwecke andererseits angeführt.