UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 349 Schadenersatz
Literatur
W. Jud, Marginalien zum Ersatz aufgewendeter oder entgangener Zinsen, in FS Ostheim (1990) 113; Welser, Prospektkontrolle und Prospekthaftung nach dem KMG, ecolex 1992, 301; Koziol, Die Konkurrenz zwischen allgemeinem Zivilrecht, KMG und BörseG bei der Prospekthaftung, ÖBA 1992, 886; Rebhahn, Entgangene Kapitalmarktzinsen sind positiver Schaden, ecolex 1993, 10; Größ, Anlegerschutz im Übernahmerecht (2003); Kraus, Organhaftung und Ersatz des entgangenen Gewinns, wbl 2014, 311.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Norminhalt und ‑entwicklung | |
II. | Normzweck | |
III. | Beidseitig unternehmensbezogene Geschäfte | |
IV. | Anwendungsbereich | |
V. | Methode der Schadensberechnung | |
VI. | Verzugszinsen |
I. Norminhalt und ‑entwicklung
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Das allg SchadenersatzR geht v sog „gegliederten Schadensbegriff“, der zw positivem Schaden und entgangenem Gewinn unterscheidet, aus (§ 1293 ABGB). Nach allg ZivilR ist entgangener Gewinn nur bei grobem Verschulden zu ersetzen (§ 1324 ABGB), wobei die Rsp den Begriff des positiven Schadens äußerst extensiv interpretiert (siehe unten Rz 4a mwN). § 349 als untrechtl lex specialis bestimmt, dass bei beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäften stets beides zu ersetzen ist. Das UntR fo...