UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 348 Haftung als Gesamtschuldner
Literatur
Welser, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner, GesRZ 1978, 141, GesRZ 1979, 15; Thiery, Zur Haftungsordnung der ABGB-Gesellschaft – Entscheidung des OGH 4 Ob 513/89, GesRZ 1989, 218; Keinert, Bemerkungen zum Entwurf eines Unternehmensgesetzbuches (UGB), ÖJZ 2004/28; Schauer, Handelsrechtsreform: Die Neuerungen im Vierten und Fünften Buch, ÖJZ 2006, 64; Keinert, Das neue Unternehmensrecht (2006); Haberl, Solidarische Haftung nur mehr bei unternehmerischen Schuldnern? RdW 2008, 695; Haberl, Anm zu 6 Ob 183/13z, GesRZ 2014, 352; Reich-Rohrwig/Zimmermann, Die Reform der GesbR (Teil I), ecolex 2015, 296.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Norminhalt | |||
II. | Normzweck | |||
III. | Tatbestandsmerkmale | |||
A. | Verpflichtung | |||
1. | Vertrag | |||
2. | Deliktische Ansprüche? | |||
B. | Teilbarkeit der Leistung | |||
IV. | Gesellschaft bürgerlichen Rechts | |||
V. | Passive Korrealität und Regress |
I. Norminhalt
1
Das allg ZivilR stellt in § 889 ABGB den Grundsatz auf, dass mehrere Mitschuldner einer teilbaren Sache iZw nur für ihren eigenen Anteil haften. § 348 ist eine v mehreren Ausnahmen hierzu: Demnach haften mehrere Untnr im Zweifel als Gesamtschuldner, wenn sie sich gemeinsam zu einer teilbaren Leistung verpflichten....