UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 345 Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte
Literatur
F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996); Schauer, Zur Reform des österreichischen Handelsrechts – Kastners Vorschläge und die heutige Perspektive, GesRZ 2003, 3.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Norminhalt | ||
A. | Grundregel | ||
B. | Arten unternehmensbezogener Geschäfte | ||
C. | Ausnahmebestimmungen | ||
D. | „Restanwendungsbereich“ der Grundregel | ||
II. | Normzweck und ‑entwicklung |
I. Norminhalt
A. Grundregel
1
§ 345 ordnet eine grds Geltung des 4. Buches auch für Nichtunternehmer an, sofern (vorbehaltl zahlreicher Ausnahmen) zumind eine der am RGeschäft beteiligten Personen Untnr ist. Insofern ergänzt die Bestimmung § 343 (Anwendungsbereich) und § 344 (Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte). Es handelt sich allerdings um keine Zweifelsregel; vielmehr müssen Abweichungen im Gesetz ausdrücklich normiert sein. Der Gesetzgeber verwendet hierzu zwar keine einheitl, aber immerhin eine eindeutige Terminologie, zB: „Unter Unternehmern“ (§§ 346, 349) oder „Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft“ (§ 377).
2
Die Bestimmung ist dispositiv; Abweichungen können daher explizit oder konkludent vereinbart werden.
B. Arten u...