UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 285 Ausnahmen, Stundung und Nachlass
Literatur
Fraberger, Handels- und steuerrechtliche Buchführungspflichten im Konkurs im Wandel der Rechtsprechung, taxlex 2006, 427; Thiele, Die Stundung von Geldstrafen nach § 355 EO – Ein unlösbarer Kompetenzkonflikt? ecolex 2010, 1077; Jäger, Die Ratenzahlung von Zwangsstrafen nach § 283 UGB, ÖRPfl 2013 H 2, 21; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Übersicht, Allgemeines | ||
II. | Innehalten im Insolvenzverfahren (Abs 1) | ||
III. | Stundung, Ratenzahlung und Nachlass (Abs 2 und 3) | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Stundung und Ratenzahlung (Abs 2) | ||
C. | Nachlass (Abs 3) |
I. Übersicht, Allgemeines
1
§ 285 wurde mit dem RÄG 2014 eingefügt und ist nach § 906 Abs 37 UGB auf Verstöße gegen Offenlegungspflichten anzuwenden, die nach dem gesetzt werden oder fortdauern. Während Abs 1 ein „Innehalten“ des ErzwingungsVerf während aufrechten InsolvenzVerf vorsieht, und damit die Erlassung v neuen Zwangsstrafverfügungen verhindert, setzen Abs 2 und 3 bei schon erlassenen bestandskräftigen Zwangsstrafbeschlüssen an, die nachträglich durch Stundung und Nachlass abgemildert werden können.
II. Innehalten im Insolvenzverfahren (Abs 1)
2
Abs 1 lässt die Offenlegungspflichten nach § 277 UGB w...