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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 284

Dietmar Dokalik

Übersicht der Kommentierung


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I.
Entstehungsgeschichte
1, 2
II.
Inhalt
36

I. Entstehungsgeschichte

1

Die Bestimmungen der § 244, 245, 247, 270, 272 und § 280a, deren Einhaltung durch § 284 sichergestellt werden soll, unterscheiden sich v den Offenlegungspflichten nach § 277 und § 280, die durch § 283 erzwungen werden sollen, dadurch, dass nur letztere so klar fristgebunden sind, dass eine Strafe bereits nach Verstreichen der Frist ohne weitere Aufforderung ergehen kann. Da § 283 seit dem BBG 2011 kein AufforderungsVerf mehr vorsieht, passte das Verf nach dieser Bestimmung nicht mehr zur Erzwingung der § 244, 245, 247, 270, 272 und § 280a, weshalb diese Pflichten mit dem RÄG 2014 im neuen § 284 aufgenommen wurden. Diese Bestimmung ist seit in Kraft und auf Pflichtverstöße anzuwenden, die nach dem gesetzt wurden oder fortdauern (§ 906 Abs 37).

2

Darüber hinaus waren vor dem RÄG 2014 die Sanktionen bei Verstößen gegen die Aufstellungsverpflichtung des JA (§ 222 Abs 1) und das Vollständigkeits- und Richtigkeitsgebot (§ 281) in § 258 AktG und § 125 GmbHG geregelt und damit nicht v Verweis des § 221 Abs 5 umfasst,...

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