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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 281 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

Bernhard Fölhs/Johannes Prillinger

Übersicht der Kommentierung


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I.
Normzweck
1
II.
Tatbestand
A.
Pflichtpublizität (Abs 1)
2
B.
Freiwillige Publizität (Abs 2)
3
C.
Unternehmensangaben (Abs 3)
4
III.
Rechtsfolge
57
IV.
Ergänzende Regelungen
8

I. Normzweck

1

§ 281 normiert in Erfüllung europarechtl Vorgaben die bei der Wiedergabe v JA und KAbschlüssen zur Vermeidung v Irreführungen zwingend zu beachtenden Form- und Inhaltserfordernisse. Die Anforderungen unterscheiden zw der gesetzl oder gesellschaftsvertragl verpflichtenden (Abs 1) und der freiwilligen Wiedergabe (Abs 2). Jedenfalls haben Dokumente, die den JA oder KAbschluss wiedergeben, bestimmte Mindestangaben zum Unt zu enthalten (Abs 3).

II. Tatbestand

A. Pflichtpublizität (Abs 1)

2

Bei der gesetzl (Offenlegung) oder gesellschaftsvertragl (Veröffentlichung, Vervielfältigung) verpflichtenden Wiedergabe sind mit Ausnahme der gesetzl Offenlegungserleichterungen (§§ 278 f) keine Abweichungen zur aufgestellten Version des Abschlusses zul (Kongruenz-Grundsatz!). Die Reichweite des Kongruenz-Grundsatzes ist str, zT wird Möglichkeit der Fehlerberichtigung bejaht, wo...

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