UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 281 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
Literatur
Siehe Literatur zu § 277.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Normzweck | ||
II. | Tatbestand | ||
A. | Pflichtpublizität (Abs 1) | ||
B. | Freiwillige Publizität (Abs 2) | ||
C. | Unternehmensangaben (Abs 3) | ||
III. | Rechtsfolge | ||
IV. | Ergänzende Regelungen |
I. Normzweck
1
§ 281 normiert in Erfüllung europarechtl Vorgaben die bei der Wiedergabe v JA und KAbschlüssen zur Vermeidung v Irreführungen zwingend zu beachtenden Form- und Inhaltserfordernisse. Die Anforderungen unterscheiden zw der gesetzl oder gesellschaftsvertragl verpflichtenden (Abs 1) und der freiwilligen Wiedergabe (Abs 2). Jedenfalls haben Dokumente, die den JA oder KAbschluss wiedergeben, bestimmte Mindestangaben zum Unt zu enthalten (Abs 3).
II. Tatbestand
A. Pflichtpublizität (Abs 1)
2
Bei der gesetzl (Offenlegung) oder gesellschaftsvertragl (Veröffentlichung, Vervielfältigung) verpflichtenden Wiedergabe sind mit Ausnahme der gesetzl Offenlegungserleichterungen (§§ 278 f) keine Abweichungen zur aufgestellten Version des Abschlusses zul (Kongruenz-Grundsatz!). Die Reichweite des Kongruenz-Grundsatzes ist str, zT wird Möglichkeit der Fehlerberichtigung bejaht, wo...