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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Dokumentvorschau
Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 21 Fortführung bei Namensänderung

Klaus Jennewein

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Anwendungsbereich
14
II.
Voraussetzungen
5, 6

I. Anwendungsbereich

1

§ 21 bezieht sich auf Namensfirmen, wobei im Unterschied zu § 20 Anwendungsbereich über EinzelUntnr und PersGes hinausgeht und jeden RTräger betrifft.

2

Zweck der Vorschrift ist die Erhaltung des Firmenwerts; Firmenkontinuität geht vor Firmenwahrheit.

3

§ 21 betrifft Änderungen sowohl des Vor- als auch des Familiennamens, iW also Verehelichung, Namensänderung, Legitimation, Adoption.

4

Bezieht sich auch auf Änderungen namensgebender Gesellschafter, egal ob diese eine Personen-, Sach- oder FantasieFa führen.

II. Voraussetzungen

5

Identität des Firmeninhabers und Kontinuität der Unt- und Firmenführung sind zwingende Voraussetzung für FortführungsR gem § 21.

Fortgeführt werden kann arg § 17 nur eine eingetragene Fa.

6

Generell kommt Namens-/Firmenkontinuität der Vorrang ggü NamensR Dritter zu.

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