UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 279 Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Literatur
Siehe Literatur zu § 277.
Übersicht der Kommentierung
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I. Normzweck
1
Der im Zuge des RÄG 2014 novellierte § 279 enthält – wie in Art 31 Abs 2 Bil-RL vorgesehen – Erleichterungen im Hinblick auf den Inhalt der beim FBGericht einzureichenden RLUnterlagen für kleine und mittelgroße AG und mittelgroße GmbH iSd § 221 Abs 1 und 2.
II. Inhalt der Offenlegung
2
Die offenzulegende Bilanz braucht gem § 279 Z 1 nur die in § 224 Abs 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten sowie zusätzl die in § 279 Z 1 angeführten Posten zu enthalten. Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit v mehr als einem Jahr sind bei den entspr Posten gesondert auszuweisen. Weiters normiert § 279 Z 1, dass die Angaben nach § 229 zu machen sind; dementspr ist über den – auch v § 278 geforderten – Ausweis der nicht eingeforderten ausstehenden Einlage und der aufgrund einer Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) nicht zu leistenden Einlage hinaus auch eine eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlage gesondert auszuweisen und der Erwerb b...