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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Dokumentvorschau
Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 278 Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Bernhard Fölhs/Johannes Prillinger

MinEntw Gold-Plating

8. In § 278 Abs. 1 wird nach der Wendung „bei Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz“ die Wendung „ohne die Angaben nach § 242 Abs. 1 erster Satz“ eingefügt.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Normzweck
1
II.
Umfang und Inhalt der Offenlegung
24
III.
Formblätter
5

I. Normzweck

1

§ 278 normiert – wie in Art 14 Abs 1 Bil-RL vorgesehen – für kleine GmbH iSd § 221 Abs 1 und KleinstKapGes iSd § 221 Abs 1a umfassende – im Zuge des RÄG 2014 novellierte – Erleichterungen im Hinblick auf Umfang und Inhalt der beim FB-Gericht einzureichenden RLUnterlagen.

II. Umfang und Inhalt der Offenlegung

2

Gem § 278 Abs 1 ist § 277 auf kleine GmbH iSd § 221 Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzl Vertreter nur eine verkürzte Bilanz und einen verkürzten Anh, bei KleinstKapGes nur eine verkürzte Bilanz, beim FB-Gericht einzureichen haben. Es besteht keine Offenlegungspflicht für die GuV und den – gem § 243 Abs 4 für kleine GmbH (u sohin auch für KleinstKapGes) ohnehin nicht verpflichtend aufzustellenden – LageB. Die offenzulegende Bilanz braucht ledigl die in § 224 Abs 2 f mit Buchstaben...

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