UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 276 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlußprüfer
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Allgemeines
1
In § 276 ist das (Außerstreit-)Verf zur Beilegung v Meinungsverschiedenheiten zw AP und geprüfter Ges geregelt. Dieses Verf erfüllt zwei Aufgaben: Einerseits dient es der Stärkung der Unabhängigkeit des AP; andererseits hat es zum Ziel, eine möglichst schnelle und kostenmäßig vertretbare Entscheidung zu fällen. In der Praxis ist die Bedeutung des Verf trotz der gestiegenen Anzahl an KA- und EA-Prüfungen sehr gering.
2
Die Voraussetzungen für ein Verf nach § 276 sind die Prüfungspflicht nach § 268 sowie das Vorliegen zumind einer bedeutsamen Meinungsverschiedenheit.
II. Meinungsverschiedenheiten
3
Unter Meinungsverschiedenheiten versteht man in diesem Zusammenhang für die Prüfung bedeutende konkrete Streitthemen über gesetzl Vorschriften oder Bestimmungen des GesVertrags bzw der Satzung, welche sich auf den PBericht oder den Bestätigungsvermerk auswirken können. Eine drohendes negatives oder eingeschränktes Urteil oder eine drohende Nichtabgabe eines Urteils ist für das Verf iSd § 276 nicht notwendig. Meinungsv...