UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 271c Befristetes Tätigkeitsverbot
Literatur
Kraßnig, Das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016, Die wesentlichen Neuerungen auf einen Blick, SWK 20/21/2016, 931; S. Bydlinski/Köll/Milla/Reichel, Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 – Praxiskommentar (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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Mit § 271c wurde bei der Umsetzung der EU-APRL 2006/43/EG durch das URÄG 2008 ein befristetes Tätigkeitsverbot eingeführt. Mit dem APRÄG 2016 wurde Art 22a der geänderten EU-APRL (RL 2006/43 idF 2014/56) umgesetzt und damit das befristete Tätigkeitsverbot auf AP und verantwortliche Prüfungspartner sämtlicher Unternehmen ausgedehnt. Dabei wurde für AP v Unt v öff Int und fünffachgroße Ges eine zweijährige Abkühlphase festgelegt. Für die AP anderer Unt beträgt sie ein Jahr. AP und verantwortlichen Prüfungspartnern wurde zudem während der Cooling-off-Periode neben der Übernahme einer zentralen Führungsposition im geprüften Unt auch die Tätigkeit im Prüfungsausschuss, als nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsorgans oder im AR untersagt.
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Zweck einer „cooling off period“ ist der Schutz der Unabhän...