UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 271b Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk
Literatur
Kroiss/Nowotny/Reiffenstuhl/Schima, Neue Vorschriften zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch URÄG 2008, WP-JB 2009, 25; Reiter, Ausgewählte Fragen zum Netzwerk bei der Abschlussprüfung, RWZ 2011/58, 212; KWT, Einzelfragen im Zusammenhang mit den für Abschlussprüfer geltenden Unabhängigkeitsvorschriften (KFS/PE 19, 03/2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Netzwerkbegriff | |
III. | Befangenheit und Ausgeschlossenheit | |
IV. | Konzernabschlussprüfer | |
V. | Rechtsfolgen |
I. Allgemeines
1
§ 271b dient der Umsetzung der EU-APRL 2006/43/EG und wurde durch das URÄG 2008 in nat R implementiert. Diese Regelung erweitert den Anwendungsbereich der Unabhängigkeitsbestimmungen der § 271 und 271a auf Netzwerke. Ausgenommen hiervon ist die in § 271 Abs 2 Z 7 und § 271a Abs 1 Z 1 normierte Umsatzabhängigkeit, da diese Vorschriften innerhalb des Netzwerkes nicht zu angemessenen Ergebnissen führen würden.
II. Netzwerkbegriff
2
Nach § 271b liegt ein Netzwerk vor, wenn „Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftl Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken“ (Abs 1). Für das Vorliegen eines Netzwerks müss...