UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 271a Ausschlussgründe bei fünffach großen Gesellschaften und Gesellschaften von öffentlichem Interesse
Literatur
Kroiss/Nowotny/Reiffenstuhl/Schima, Neue Vorschriften zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch URÄG 2008, WP-JB 2009, 25; KWT, KFS/PE 19, Fachgutachten: Grundsätzen und Einzelfragen im Zusammenhang mit den für Abschlussprüfungen geltenden Unabhängigkeitsvorschriften (2017); Hasenauer/Kimeswenger, Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, RWZ 2010, 63; S. Bydlinski/Köll/Milla/Reichel, Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 – Praxiskommentar (2017); IWP, Handbuch zur Qualitätssicherung4 (2018).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Anwendungsbereich | |
III. | Ausschlussgründe für fünffache große Gesellschaften | |
IV. | Sozietätsklausel | |
V. | Ausgeschlossene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | |
VI. | Gültigkeit für Konzernabschlussprüfungen | |
VII. | Ausschlussgründe für Unternehmen von öffentlichem Interesse | |
VIII. | Rechtsfolgen |
I. Allgemeines
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Die Einf des § 271a durch das GesRÄG 2005 hat die Umsetzung der EU-RL 2006/43/EG v über APrüfungen v JA und konsol Abschlüssen, zur Änderung der RL 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der RL 84/253 des Rates (sog „Ab...