UGB | Unternehmensgesetzbuch
3. Aufl. 2019
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§ 263 Befreiung
Literatur
Schmidbauer, Der DRS Nr 8 zur Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss DStR 2001, 1540; Kunowski, Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen sowie GemUnternehmen nach DRS 8 und DRS 9, StuB 2002, 261; Fröhlich, Praxis der Konzernrechnungslegung4 (2016); Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen12 (2017); Deloitte IFRS Centre of Excellence (www.iasplus.de), IASB regelt Teile der Konzernrechnungslegung neu, Juni 2011; Fröhlich, Praxis der Konzernrechnungslegung4 (2016); Küting/Weber, Der Konzernabschluss14 (2018).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Einzelfragen | ||
A. | Beteiligung | ||
B. | Maßgeblicher Einfluss | ||
C. | Ausweis | ||
D. | Wesentlichkeit | ||
III. | IFRS |
I. Allgemeines
1
Für assoziierte Unternehmen sind im KA ein gesonderter Ausweis und eine besondere Bewertungsmethode (sog Equity-Methode) vorgeschrieben. § 189a Z 9 regelt den Begriff des assoziierten Unt. Ein assoziiertes Unt ist ein Unt, an dem ein anderes Unt eine Beteiligung hält und dessen Geschäfts- und Finanzpolitik durch das andere Unt maßgebl beeinflusst wird. Sofern ein Unt an einem anderen Unt zumind 20 % der StimmR besitzt, besteht eine Assoziierungsvermutun...