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Familienbeihilfe: Anspruch
• Den Bestimmungen des FLAG 1967 in Verbindung mit den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ist nicht zu entnehmen, dass die von Unterhaltsleistenden tatsächlich getragenen Unterhaltslasten für ein Kind mindestens den Betrag der österreichischen Familienbeihilfe erreichen müssten. - (§ 5 FLAG 1967), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0114)