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Gebrauchsabgabe Wien
• Nach § 11 Abs. 3 Wr. GebrauchsAbgG ist die festgesetzte Jahresabgabe für die Gebrauchserlaubnis in jedem weiteren Abgabenjahr jeweils im Vorhinein bis 31. 1. zu entrichten. Daraus ergibt sich, dass auf Grund des Bescheides, mit welchem die Jahresabgabe festgesetzt wird, auch für die Folgejahre eine bescheidmäßige Festsetzung der Jahresabgabe besteht. - (§ 11 Abs. 3 Wr. GebrauchsAbgG), (Abweisung)
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