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SWK 34, 1. Dezember 2005, Seite 963

Absolute Verjährung nach Betriebsprüfungen

Frist beträgt noch 15 Jahre

(G. K.) Die Änderungen der Verjährungsbestimmungen durch das Steuerreformgesetz 2005 wurden ausführlich von Helga Rathgeber in SWK-Heft 3/2005, Seite S 83 ff., besprochen. Dennoch kann sich eine Fehlerquelle ergeben, die auch Juristen übersehen können.

Derzeit werden gerade auf Grund der verkürzten Verjährungsfristen verschiedene Betriebsprüfungen zum Abschluss gebracht. Wenn die Prüfungen zu einem für Anleger negativen Ergebnis führen, dann teilen derzeit Anlagefirmen mit, dass gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide vor 1995 unter Hinweis auf die eingetretene absolute Verjährung Berufung erhoben werden kann. So hat dies vor kurzem der Steuerberater einer oberösterreichischen Beteiligungsfirma vertreten. Da die absolute Verjährungsfrist ab 2005 nach § 209 Abs. 3 BAO eben zehn Jahre beträgt, müsste diese Milchmädchenrechnung richtig sein.

Liest man den Gesetzestext des § 209 BAO alleine, dann verlängert sich die Bemessungsverjährung nach § 209 Abs. 1 BAO bei nach außen erkennbaren Amtshandlungen um ein Jahr. Diese Verjährungsfrist verlängert sich abermals um ein Jahr, wenn die Maßnahmen in einem Jahr erfolgen, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Daher kann sich die Frist maximal um zwei Jahre ver...

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