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SWK 34, 1. Dezember 2005, Seite 25

Liebhaberei bei Bauherrenmodell

Liebhaberei bei Bauherrenmodell (§ 2 EStG)

Ende 1991 wurde auf Initiative einer Anlageberatung und Vermögensplanungsgesellschaft von 18 Miteigentümern eine Liegenschaft angekauft. In der Folge wurde darauf ein Neubau mit 18 Wohnungen errichtet. Die Finanzverwaltung anerkannte die Anfangsverluste nicht, weil bei diesem "Quasiwohnungseigentumsmodell" nicht innerhalb von 12 Jahren ein Gesamtüberschuss erzielt werden konnte. Für die Jahre 1991 und 1992 war noch die alte Liebhaberei-VO anwendbar. Diese ging davon aus, dass beginnend mit der Anschaffung innerhalb von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss erzielt werden muss. Da die vom Bfr. erstellte Prognoserechnung einen Gesamtüberschuss erst im 21. Jahr erreicht, war für 1991 und 1992 Liebhaberei gegeben. Ab 1993 ist auf Grund der qualifizierten Nutzungsrechte ("Quasiwohnungseigentum") die Liebhabereivermutung gegeben und es muss innerhalb von 20 Jahren zuzüglich maximal drei Jahre für die Bauzeit ein Gesamtüberschuss entstehen. Die von der Behörde "überarbeitete" Prognoserechnung ergab einen Gesamtüberschuss erst im 24. Jahr. Strittig war nun, ob die Kosten des Altgebäudes, wie von der Behörde unterstellt, im Rahmen der Opfertheorie auf die Gebäudek...

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