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SWK 34, 1. Dezember 2005, Seite 143

Artikel III - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 4 lautet der erste Halbsatz:

"Die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln, die nicht unter § 21 Abs. 2 fallen, aus der aber Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden,"

EB: Es soll klargestellt werden, dass Einkünfte, die gemäß § 21 Abs. 2 der beschränkten Steuerpflicht durch Steuerabzug unterliegen, nicht in die Fiktion des Betriebes gewerblicher Art einzubeziehen sind.

2. In § 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich lautet der erste Unterteilstrich:

"- in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannten, den von den Teilstrichen 1 bis 4 umfassten inländischen Rechtsformen vergleichbaren Gesellschaften und"

EB: Durch die Novellierung soll klargestellt werden, dass für ausländische Rechtsträger als Gruppenträger neben der Erfassung in der Anlage 2 zum EStG 1988 auch die Vergleichbarkeit ihrer Rechtsform mit den in § 9 Abs. 3 Teilstrich 1 bis 4 genannten inländischen Rechtsformen erforderlich ist.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lauten die ersten beiden Sätze:

"Beteiligungserträge sind von der Körperschaftsteuer befreit. Beteiligungserträge ...

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