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Artikel III - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Z 4 lautet der erste Halbsatz:
"Die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln, die nicht unter § 21 Abs. 2 fallen, aus der aber Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden,"
EB: Es soll klargestellt werden, dass Einkünfte, die gemäß § 21 Abs. 2 der beschränkten Steuerpflicht durch Steuerabzug unterliegen, nicht in die Fiktion des Betriebes gewerblicher Art einzubeziehen sind.
2. In § 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich lautet der erste Unterteilstrich:
"- in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannten, den von den Teilstrichen 1 bis 4 umfassten inländischen Rechtsformen vergleichbaren Gesellschaften und"
EB: Durch die Novellierung soll klargestellt werden, dass für ausländische Rechtsträger als Gruppenträger neben der Erfassung in der Anlage 2 zum EStG 1988 auch die Vergleichbarkeit ihrer Rechtsform mit den in § 9 Abs. 3 Teilstrich 1 bis 4 genannten inländischen Rechtsformen erforderlich ist.