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Gläubigergleichbehandlung
• I. Z. m. der Heranziehung zur Haftung hat der VwGH etwa im Erkenntnis vom , 2001/14/0176, zum Ausdruck gebracht, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, bezieht, eine Privilegierung von Gläubigern daher auch in der Bezahlung von Wirtschaftsgütern (Zug um Zug Geschäfte) bestehen kann. - (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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