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Artikel XI - Änderung des Finanzstrafgesetzes
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
S. T 1671. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung "(1)".
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Nach Maßgabe des § 28a sind auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich."
EB: Im neuen § 1 Abs. 2 wird die Begriffsdefinition des VbVG für Verbände übernommen und deren Verantwortlichkeit für Finanzvergehen normiert.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 entfällt.
b) In Abs. 5 tritt nach dem Wort "Vermögensmassen" ein Beistrich und es wird eingefügt: "die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind,".
c) In Abs. 6 und 8 tritt jeweils an die Stelle der Wendung "Abs. 1 bis 3" die Wendung "Abs. 2 und 3".
d) Als Abs. 9 wird angefügt:
"(9) Die Haftung nach Abs. 2 und 3 darf nur in Anspruch genommen werden, wenn keine Verbandsgeldbuße nach § 28a zu verhängen ist."
EB: Die Haftungsbestimmungen des § 28 für Geldstrafen differenzieren zwischen solchen für juristische Personen, abgabepflichtige Vermögensmassen und Personengesellschaften in Abs. 1 und der Haftung von Vertretenen und Dienstgebern in den Abs. 2 und 3. ...